Rundschreiben des BAKred vom 22.06.1999 - AZ III 11.32.00

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2.
Zur realkreditmäßigen Bearbeitung gehört auch bei Beleihungen innerhalb der Kleindarlehensgrenze
grundsätzlich die Besichtigung des Objektes. Nur durch eine Besichtigung erhält die Bank wesentliche
Informationen, die für die Bewertung des Objektes maßgebend sind wie Lage, Ausstattung und Erhal-
tungszustand.
Außerdem kann durch eine Besichtigung die Identität des Sicherungsobjektes mit dem im Darlehens-
antrag genannten Objekt festgestellt werden.
Die Besichtigung kann durch einen Mitarbeiter der Bank, durch einen Mitarbeiter eines kooperierenden
Kreditinstituts sowie durch eine sonstige von dem Institut beauftragte Person vorgenommen werden.

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Quelle: "Bankaufsichtliche Anforderungen an den Realkredit", Volkher Kerl, Verlag C.H. Beck, 2002.